Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt.
2. Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Gegenüber den Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben aus unseren Prospekten und unserem Angebot behalten wir uns technische oder produktionsbedingte Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.
§ 2 – Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise ergeben sich aus den bei Vertragsschluss geltenden Preislisten.
2. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, einschließlich Verpackung, ausschließlich Versand und Versicherung. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer. Bei Aufträgen innerhalb Deutschland ab 1500,00€ (netto), innerhalb der Europäischen Union 5000,00€ (netto), übernehmen wir die Transportkosten. Außerhalb der Europäischen Union werden die Transportkosten immer berechnet.
3. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserteilung zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 3 % Skonto, wenn im Zeitpunkt der Zahlung alle früher fälligen Rechnungen beglichen sind.
4. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Wir sind weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Bestellers von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, dann dürfen wir sofort unsere Gesamtforderung fällig stellen.
5. Der Besteller darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Das Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der Geschäftsverbindung wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für das Zurückbehaltungsrecht aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche.
6. Von uns zugesagte Boni, Rabatte und sonstige Reduzierungen der gemäß § 2 Ziff.1 geltenden Preise sowie Delkrederekonditionen werden von uns nur gewährt und ausgezahlt, wenn alle fälligen Zahlungsverpflichtungen des Bestellers uns gegenüber zum Zeitpunkt der Gewährung und/oder Ausschüttung der Boni, Rabatte oder sonstigen Preisreduzierungen sowie Delkrederekonditionen erfüllt sind. Anderenfalls entfällt jeglicher Anspruch hierauf.
§ 3 – Lieferung und Abnahme
1. Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Bei Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss werden die angegebenen Liefertermine und –fristen hinfällig; sie verlängern sich angemessen, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird.
2. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.
3. Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht einhalten, so werden wir den Besteller unverzüglich darüber informieren. Der Besteller ist zum Rücktritt nicht berechtigt. Lässt sich in einem solchen Fall nicht absehen, dass wir unsere Leistungen innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von 4 Monaten erbringen werden können, können wir und der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von 4 Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.
4. Bei Bestellungen auf Abruf muss die Abrufmenge bereits bei Bestellung in Abnahmegrößen mit festen Abrufterminen eingeteilt werden. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch 9 Monate nach Vertragsschluss, abzunehmen.
§ 4 – Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Transport gegeben ist. Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits bei Mitteilung der Versandbereitschaft über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt. Auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten wird die Sendung von uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Teillieferungen sind zulässig.
§ 5 – Eigentumsvorbehalt
1. Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offen legen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.
3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verarbeiteten Sachen. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verarbeiteten Sachen. Der Besteller verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die in § 5 Ziff. 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.
4. Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 10 %, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet.
§ 6 – Eigentums- und Urheberrechte
1. Die von uns vorgelegten Zeichnungen, Muster, Angebote etc. bleiben in unserem Eigentum. Es ist dem Besteller untersagt, derartige Unterlagen im Original oder in Kopie an Dritte weiterzugeben. Sofern Zeichnungen, Muster, Angebote etc. urheberrechtsfähig sind, behalten wir uns die Urheberrechte daran ausdrücklich vor.
2. Bei Fertigung nach Bestellerangaben hat der Besteller sich zu vergewissern, dass keine Schutzrechte oder andere Rechte Dritter verletzt werden.
§ 7 – Mängelansprüche
1. Erweisen sich von uns erbrachte Leistungen als mangelhaft, richten sich die Mängelansprüche des Bestellers nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Besteller zunächst nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen kann.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es hierfür einer Fristsetzung bedarf. Daneben kann der Besteller Schadensersatz nach Maßgabe von § 8 verlangen.
3. Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von uns gelieferte Materialien des Bestellers aus, erwerben wir an den ausgewechselten Teilen das Eigentum.
4. Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Besteller abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Besteller die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat.
5. Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt 12 Monate ab dem Gefahrübergang gem. § 4 Ziff.1. Soweit die von uns gelieferten Waren entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Schadensersatzansprüche bleiben nach Maßgabe von § 8 unberührt.
§ 8 – Haftung
1. Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die den typischen Vertragszweck prägen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den vorhersehbaren Schaden.
2. In allen übrigen Fällen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.
3. Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 9 – Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist 47057 Duisburg.
2. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d. h. unanwendbar, ist das UN-Abkommen über den internationalen Warenkauf.
3. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird durch unseren Sitz bestimmt. Der Besteller kann daneben nach unserer Wahl auch an seinem Sitz verklagt werden.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt – soweit es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt – eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.
General Terms and Conditions of Business
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